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Neuer SV-Lehrer

März 17th, 2011 · Keine Kommentare

Jede Schule hat eine Schülervertretung (kurz SV, siehe §74 Schulgesetz weiter unten). Ihre Mitglieder werden werden von den Schülerinnen und Schülern aller Klassen der Schule gewählt. Jede Klasse wählt ihren Vertreter und dessen Stellvertreter zu Beginn des neuen Schuljahres. Diese Schülerinnen und Schüler wählen dann wiederum den Schülersprecher oder die Schülersprecherin in den ersten Wochen des ersten Halbjahres. Dieses Jahr haben wir eine Schülersprecherin, Amra Kurpejovic. Manchmal braucht die Schülervertretung auch Beratung durch Lehrer. Deshalb gibt es einen oder mehrere Lehrer, die ebenfalls von der Schülervertretung gewählt werden. Viele Jahre war Herr Lässig einer von ihnen. Weil er nun mehr mit der Lehrerausbildung zu tun hat, steht ihm nicht mehr genug Zeit zur Verfügung. Deswegen wurde ein neuer Verbindungslehrer als Nachfolger für ihn gewählt. Herr Nebel, der schon mit dem Busbegleiterprojekt befasst ist, nahm die Wahl an und ist nun der neue Verbindungslehrer der KAS. Er arbeitet nun mit Frau Kalveram zusammen, die schon seit vielen Jahren SV-Lehrerin ist.

 

Every school has got a students‘ representative council. Its members are elected by students of all forms of a school. Each form elects its representatives and a deputy at the beginning of the new school year. These students then in their turn elect a head boy or head girl in the first weeks of the first term. This year we’ve got a head girl, Amra Kurpejovic. Sometimes the students‘ representative council needs advice from a teacher. That’s why there is one or more teachers who also are also elected by the students‘ representative council. For many years Mr Lässig was one of them. As he is no more involved in teacher training he doesn’t have enough time any more. That’s why a new liaison teacher was elected to succeed him. Mr Nebel who is already involved with our student school bus monitor project accepted the election and now is the new liaison teacher of KAS. He joins Mrs Kalveram who has been a liaison teacher for several years now.

Auszug aus dem Schulgesetz

Siebter Teil   Schulverfassung

Zweiter Abschnitt   Mitwirkung in der Schule

§ 74   Schülervertretung

(1) Die Schülervertretung nimmt die Interessen der Schülerinnen und Schüler wahr. Sie vertritt insbesondere deren Belange bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und fördert ihre fachlichen, kulturellen, sportlichen, politischen und sozialen Interessen. Sie kann sich durch die Mitwirkung in den Gremien an schulischen Entscheidungen beteiligen sowie im Rahmen des Auftrags der Schule übertragene und selbstgewählte Aufgaben durchführen und schulpolitische Belange wahrnehmen.

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Klasse, des Kurses und der Jahrgangsstufe wirken in ihrem Bereich an der Bildungs- und Erziehungsarbeit mit. Sie wählen von der fünften Klasse an ihre Sprecherinnen und Sprecher und deren Stellvertretungen. Die Schülerschaft der Vollzeitschulen kann im Monat, die Schülerschaft der Teilzeitschulen im Quartal eine Stunde während der allgemeinen Unterrichtszeit für Angelegenheiten der Schülervertretung (SV-Stunde) in Anspruch nehmen.

(3) Der Schülerrat vertritt alle Schülerinnen und Schüler der Schule; er kann Anträge an die Schulkonferenz richten. Mitglieder des Schülerrats sind die Sprecherinnen und Sprecher der Klassen und Jahrgangsstufen sowie mit beratender Stimme deren Stellvertretungen. Hat eine Jahrgangsstufe mehr als 20 Personen, wählt die Jahrgangsstufe für je weitere 20 Personen eine weitere Vertretung für den Schülerrat. Der Schülerrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden (Schülersprecherin oder Schülersprecher) und bis zu drei Stellvertretungen. Auf Antrag von einem Fünftel der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler wird die Schülersprecherin oder der Schülersprecher von der Schülerversammlung gewählt. Der Schülerrat wählt die Vertretung der Schülerschaft für die Schulkonferenz, die Schulpflegschaft und die Fachkonferenzen sowie Delegierte für überörtliche Schülervertretungen.

(4) Der Schülerrat kann im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Versammlung aller Schülerinnen und Schüler (Schülerversammlung) einberufen. Die Schülerversammlung lässt sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten und berät darüber. Auf Antrag von einem Fünftel der Schülerinnen und Schüler ist sie einzuberufen. Die Schülerversammlung kann bis zu zweimal im Schuljahr während der allgemeinen Unterrichtszeit stattfinden. Für Versammlungen der Schülerinnen und Schüler der Klassen oder Jahrgangsstufen gilt Satz 4 entsprechend.

(5) Zusammenkünfte von Mitwirkungsgremien der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulgelände sowie die SV-Stunde sind Schulveranstaltungen. Sonstige Veranstaltungen der Schülervertretung auf dem Schulgelände oder außerhalb des Schulgeländes sind Schulveranstaltungen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter vorher zugestimmt hat.

(6) Schülerinnen und Schüler dürfen wegen ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsgremien weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Auf Antrag ist die Tätigkeit im Zeugnis zu vermerken.

(7) Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer unterstützen die Arbeit der Schülervertretung. Der Schülerrat wählt je nach Größe der Schule bis zu drei Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer.

(8) Schülervertretungen können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.

Tags: Schule life