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Kein Raucherlehrerzimmer mehr

Januar 7th, 2008 · Keine Kommentare

Der erste Schultag zum neuen Jahr hieß zurück zur Routine für alle. Es gab nur eine Veränderung. Für einige war diese Veränderung groß, für andere war sie gering. Seit dem ersten Januar ist das Rauchen an Schulen in NRW verboten. Die KAS war eine von zahlreichen Schule, die ihren Lehrern das Rauchen in der Schule erlaubte. Nach dem neuen Gesetzt bedeutet das, dass die Lehrer an der KAS nicht länger rauchen dürfen. Deswegen wurde das Rauchzimmer geschlossen. Es wird einer neuen Verwendung zugeführt. (siehe auch Neuregelung durch das Nichtraucherschutzgesetz weiter unten)

The first day of school in the new year meant back to routine for everyone. There was only one change. For some this change was a big one, for others it was just minute. Since January 1st all smoking has been banned from schools in NRW. KAS was one of the numerous schools that still had allowed its teachers to smoke in school. The new law of course meant that teachers mustn’t smoke any longer at KAS. Therefore the former smoker’s room had to closed. It will be repurposed now.


Nichtraucherschutz und Rauchverbot an Schulen

Neuregelung durch das Nichtraucherschutzgesetz
Der Landtag hat am 19.12.2007 das Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen verabschiedet. Für den Bereich der Bildungseinrichtungen – insbesondere Schulen – ergeben sich folgende Änderungen: Die bisherige Regelung über ein Rauchverbot an Schulen wird aus dem § 54 Abs. 5 SchulG herausgenommen und nunmehr modifiziert in das Nichtraucherschutzgesetz NRW übertragen. Es findet sich im Schulgesetz lediglich ein Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen (§ 54 Abs. 6). Die den Schulbereich betreffenden Vorschriften sind am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Im Einzelnen ergibt sich folgender Regelungsinhalt:
§ Im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen gilt ein Rauchverbot ohne Ausnahmemöglichkeit

  • auf dem Schulgrundstück (einschließlich aller Schulgebäude mit Ausnahme von Hausmeisterwohnungen),
  • sowie außerhalb des Schulgrundstücks (z. B. bei Tagesausflügen oder Klassenfahrten).

Das bedeutet, dass die bisherige Ausnahmemöglichkeit (z. B. die Einrichtung eines Raucherzimmers) aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz ersatzlos entfällt. Damit ist eine Fortführung von durch die Schulkonferenz beschlossenen Ausnahmen nicht mehr möglich.
§ Verantwortlich für die Einhaltung des Rauchverbotes ist die Schulleiterin oder der Schulleiter. Diese oder dieser hat auch die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß zu unterbinden.

§ Neben den Sanktionen nach § 53 SchulG wird es auch möglich sein, ein Ordnungswidrigkeiten-Verfahren durchzuführen; diese Aufgabe wird durch die örtlichen Ordnungsbehörden wahrgenommen.

§ Neben den öffentlichen Schulen und den privaten Ersatzschulen gilt das Rauchverbot nunmehr auch für private Ergänzungsschulen.
Hinsichtlich des Alkoholverbots an Schulen – einschließlich der Ausnahmemöglichkeit durch Beschluss der Schulkonferenz – ändert sich nichts. Jedoch wird auch hier das Verbot auf die privaten Ergänzungsschulen erstreckt.

Quelle: Schulministerium NRW

Tags: von Lehrern