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Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: “Gemeinsamer Förderverein der Gesamtschule Wenden und der Hauptschule Wenden e.V.”

Er hat seinen Sitz in 57482 Wenden, Peter-Dassis-Ring 47 und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (AO).
Zweck des Vereins ist es, die Bildungsziele der Schulen zu unterstützen. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit sowie durch Bereitstellung finanzieller und sachlicher Mittel aus Beiträgen und Spenden.
Der Verein unterstützt die Schulen in ihren Erziehungsaufgaben und pflegt den Kontakt zwischen Schulleitung, Eltern, Schülern, ehemaligen Schülern und Freunden der Gesamtschule und der Hauptschule Wenden.
Der Verein fördert Schulveranstaltungen.
Er gewährt bedürftigen Schülern materielle Unterstützung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Schulträger, der es unmittelbar und ausschließlich für die Gesamtschule und die Hauptschule der Gemeinde Wenden oder deren Nachfolger zu verwenden hat.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Satzung des Vereins anzuerkennen. Einzelpersonen, juristische Personen und andere Vereinigungen können die Mitgliedschaft erwerben.
Die Mitgliedschaft wird dem Verein gegenüber schriftlich beantragt und zieht die Beitragspflicht nach sich. Der Vorstand beschließt über die Aufnahme.

§ 6 Mittel und Mittelverwendung

Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch

a) Geld und Sachspenden,

b) sonstige Zuwendungen,

c) Mitgliedsbeiträge.

Die Höhe des Mindestbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Über Ausgaben aus den Mitteln des Vereins, die einen vom Vorstand festgelegten Betrag überschreiten, entscheidet der Vorstand nach vorheriger Absprache mit dem Förderausschuss. Ausgaben unterhalb dieses Betrags können vom Kassierer nach Absprache mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden getätigt werden.

Einnahmen und Ausgaben, die aus rechtlichen Gründen über den Förderverein laufen, kann der Kassierer eigenständig tätigen, werden dem Vorstand jedoch im Anschluss berichtet.

Der jeweilige prozentuale Anteil der Gesamtschüler und der Hauptschüler an der Gesamtschülerzahl beider Schulformen ist als Grundlage für die Verwendung der finanziellen und sachlichen Mittel zu berücksichtigen.

§ 7 Organe des Vereins

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Förderausschuss

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Schuljahr einberufen.
Die Einladung erfolgt bei Wahrung einer Frist von 14 Tagen über die Presse und die Homepages der Schulen.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

  • Geschäftsbericht
  • Kassenbericht
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahlen

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden, bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu gesondert einberufenen Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins” beschlossen werden. Es ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertr. Vorsitzenden
  • dem Kassierer
  • dem Schriftführer
  • den Schulleitern
  • den Schulpflegschaftsvorsitzenden
  • dem Sprecher des Förderausschusses

§ 10 Vertretung des Vereines und Wahlen

Der Vorstand arbeitet als geschäftsführender Vorstand.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) durch den 1. Vorsitzenden, den stellv. Vorsitzenden, den Kassierer und den Schriftführer vertreten, wobei es ausreicht, dass von diesen Vorstandsmitgliedern zwei Mitglieder handeln, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
Der stellvertr. Vorsitzende darf im Innenverhältnis nur bei Verhinderung des 1 . Vorsitzenden seine Vertretungsmacht ausüben.
Die Vorstandsmitglieder führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der gesamte Vorstand leitet den Verein. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach § 9 dieser Satzung anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Geschäftsjahre gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Der 1. Vorsitzende und der Kassierer werden in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
Der stellvertr. Vorsitzende und der Schriftführer werden in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt.
Ein Vorstandsmitglied kann nur von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abberufen werden.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch über ihre Arbeitszeit hinaus solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt worden ist.

§ 11 Förderausschuss

Der Förderausschuss besteht aus 2 Vertretern der Eltern, 2 Vertretern der Lehrer und 2 Vertretern der Schüler, die jeweils von ihren entsprechenden Gremien beider Schulen entsandt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Sprecher.
Der Förderausschuss hat beratende Funktion gegenüber dem Vorstand. Er berät insbesondere den Vorstand bei der Verwertung der Mitgliedsbeiträge.

§ 12 Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer.
Ein Kassenprüfer wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl und ein Kassenprüfer in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.
Eine Wiederwahl der Kassenprüfer kann nicht erfolgen.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenprüfung die Entlastung des Vorstandes.

§ 14 Kündigung

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Sie muss schriftlich vorgelegt werden.

§ 15 Schlussbestimmungen

Jedem Mitglied ist bei seinem Eintritt auf Verlangen die Satzung bekannt zu geben.
Soweit in dieser Satzung für die Abstimmung keine besondere Regelung getroffen ist, entscheidet die Mehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04. Mai 1995.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 28.10.1996.

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.06.2013.

Unterschriften

 

1. Vorsitzender     stellvertr. Vorsitzender       Kassierer        Schriftführer

 

Foerderverein-Struktur