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Das neue Schulgesetz – wichtige Punkte

Juli 31st, 2006 · Keine Kommentare

Mit dem 01. August tritt das neue Schulgesetz in NRW in Kraft. Das hat auch Auswirkungen auf die KAS. Aus diesem Grund werden hier in einer Übersicht, die wichtigsten Punkte, welche auch unsere Schule betreffen, knapp vorgestellt (übernommen vom Bildungsportal NRW).

Individuelle Förderung. Die Schule hat den Unterricht nach dem neuen Schulgesetz so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Das Land hat seit dem Regierungswechsel damit begonnen, den Schulen die dafür notwendigen Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen.

Erhöhung der Durchlässigkeit. Im Verlauf der Sekundarstufe I wird der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform stärker als bisher ermöglicht und gefördert. Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 entscheiden, danach am Ende des Schuljahrs, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ein Wechsel der Schulform im Sinne eines Aufstiegs empfohlen werden soll.

Eigenverantwortliche Schule. Die Schulen werden schrittweise zu „Eigenverantwortlichen Schulen“. In Absprache mit dem Schulträger und der Schulaufsicht können Schulen selbst entscheiden über Stellenbewirtschaftung, Personalverwaltung, Einsatz von Sachmitteln oder Unterrichtsorganisation. Die Leitungsaufgaben von Schulleitern werden hervorgehoben und ausgebaut. Ihnen werden sukzessive Aufgaben des Dienstvorgesetzten übertragen. Nach einer Experimentierklausel können neue Modelle erweiterter Selbstverwaltung und Eigenverantwortung erprobt werden.

– Termine für die zentralen Prüfungen in Klasse 10 an Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen. Prüfungen am 27. April 2007 in Deutsch, am 2. Mai 2007 in Mathematik und am 4. Mai 2007 in Englisch.


– Wahl der Schulleiter. Die Schulleiter werden durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen. Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein Vetorecht eingeräumt. Die erste und zweite Amtszeit beträgt jeweils fünf Jahre; danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer.

– Verbesserung der Elternmitwirkung. Die Eltern erhalten trotz des Wegfalls der Drittelparität in der Schulkonferenz der weiterführenden Schulen mehr Möglichkeiten und Rechte, sich am Schulalltag zu beteiligen. Neben ihrer Mitwirkung bei der Wahl der Schulleitung entscheiden die Eltern künftig als Mitglieder der Schulkonferenz auch über die Organisation der Schuleingangsphase an der Grundschule, vor allem ob der Unterricht nach Jahrgängen getrennt oder jahrgangsübergreifend erfolgt. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz eine Erhöhung der Zahl der Elternvertreter in Fach- und Bildungsgangkonferenzen beschließen.

– Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Die Entscheidung über einen schriftlichen Verweis, die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht liegt bei der Schulleitung; diese kann die Entscheidung auf eine Teilkonferenz übertragen.

– Schulschwänzen. Nach geltender Rechtslage sind Bußgeldverfahren
gegen so genannte Schulschwänzer vor Vollendung des 16. Lebensjahres nicht möglich. Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Schulschwänzen wird deswegen dadurch erhöht, dass die Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit ordnungswidrig handeln können, künftig auch selbst für ihre Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden können.

– Schulkleidung. Eine einheitliche Schulkleidung kann dazu beitragen, Ausgrenzung von Schülerinnen und Schülern zu vermeiden und ein gutes Lernklima an Schulen zu entwickeln. Da das Tragen einheitlicher Schulkleidung nicht gegen den Willen der Betroffenen „verordnet“ werden kann, wird dies als Empfehlung der Schulkonferenz ausgestaltet. Den Schülervertretern in der Schulkonferenz wird wegen der besonderen Betroffenheit ein Vetorecht eingeräumt.

– Einführung der Qualitätsanalyse an den Schulen. Landesweit werden die Schulen regelmäßig vor Ort einer Überprüfung durch unabhängige Experten unterzogen. Ähnlich der Funktion von Unternehmensberatungen sammeln die Qualitätsteams Informationen über die bestehenden Schulentwicklungsprozesse. Die Qualitätsanalyse ist vor allem ein Instrument zur Selbstvergewisserung von Schulen. Die sich aus der Auswertung der Qualitätsanalyse ergebenden Maßnahmen sind Grundlagen für Zielvereinbarungen mit der Schulaufsicht.

Das Schulgesetz als PDF zum Download (404 kb): SchulG_Text.pdf


Quelle:
Bildungsportal NRW

Tags: gut zu wissen